Zumindest theoretisch genießt der Patentinhaber den Schutz des Strafrechts, denn wer vorsätzlich ein Patent verletzt, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, falls gewerbsmäßig, bis zu fünf Jahren, bestraft werden. Das ergibt sich § 142 Patentgesetzes (PatG).
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist allerdings vorsätzliches (also auf keinen Fall nur fahrlässiges) Handeln. Nicht zuletzt deshalb Patentstrafrecht in der Praxis so gut wie ohne Bedeutung.