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Schutzumfang des Patents

Ein Patent entfaltet seine Wirkung mit der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt.

Rechtstipp: Welchen Schutzumfang die Wirkung hat, wird durch die Patentansprüche festgelegt. Um diese richtig zu formulieren, empfiehlt es sich, bei der Patentanmeldung den Rat eines Rechts- oder eines Patentanwalts einzuholen.

Was den Umfang des Schutzes eines erteilten Patents betrifft, ist folgendes zu berücksichtigen: Die Angaben, die der angesprochene Fachmann zur Ausführung der geschützten Erfindung benötigt, müssen nicht im Patentanspruch enthalten sein. Es genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.10.2002, Aktenzeichen: X ZR 112/99).

Bleibt das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der Erfindung zurück, beschränkt sich der Schutz auf das, was noch mit dem Sinngehalt seiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.03.2002, Aktenzeichen: X ZR 135/01).

Rechtstipp: Das DPMA garantiert nicht für die Möglichkeit, das Patent auch verwerten zu können - hierfür kann man sich an Personen oder Firmen wenden, die sich mit der Verwertung von Erfindungen befassen. Patentinformationszentren können hierzu weitere Informationen erteilen.


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