Grundsätzlich wird die Patentanmeldung erst 18 Monate nach der Anmeldung offengelegt. Bis dahin bleibt sie geheim.
Vor der Offenlegung kann der Anmelder keine Ansprüche gegen Dritte geltend machen, das heißt, Dritte können den Gegenstand bis zur Offenlegung benutzen.
Nach der Offenlegung hat der Anmelder vorläufige Abwehrrechte, mit denen
er sich gegen Nachahmer beschränkt zur Wehr setzen kann. Die Benutzung
durch Dritte auch nach der Offenlegung ist zwar nicht rechtswidrig, sodass
dem Anmelder kein direktes Abwehrrecht gegen den Dritten zusteht. Er erhält
jedoch gegen den Dritten, der den Gegenstand benutzt, unter Umständen
einen Entschädigungsanspruch (Zahlung einer hypothetischen Lizenzgebühr
nach § 33 Patentgesetz).