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Rechtsschutz gegen fremde Patente

Wer gegen fremde Patente vorgehen will, muss zweierlei Rechtschutzmöglichkeiten unterscheiden:

Welches der beiden Mittel zu ergreifen ist, hängt vom Zeitpunkt des Vorgehens ab. Innerhalb der ersten drei Monate nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt kann jedermann mit einem Einspruchverfahren, das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt werden kann, das Patent angreifen. Aufgrund einer Übergangsvorschrift ist für alle bis zum 30. Juni 2006 erhobenen Einsprüche der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts (BPatG) zuständig (§ 147 Absatz 3 Patentgesetz, PatG).

Nach Ablauf der dreimonatigen Einspruchsfrist besteht während der gesamten Laufzeit des Patents für jedermann die Möglichkeit, mit der Nichtigkeitsklage gegen ein Patent vorzugehen (§ 81 PatG). Ziel der Nichtigkeitsklage ist - wie beim Einspruch - das Patent zu Fall zu bringen. Einzureichen ist die Nichtigkeitsklage direkt beim BPatG in München.


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