Ein Patent gibt dem Inhaber zum einen ein Benutzungsrecht und zum anderen ein Verbotsrecht gegen Dritte, die unberechtigt die Erfindung herstellen, verkaufen oder gebrauchen.
Wird das Patent - ohne die Zustimmung des Patentinhabers - hergestellt, angeboten, verkauft, gebraucht oder zu einem dieser Zwecke importiert oder auch nur besessen, liegt eine Patentverletzung vor. Ausgenommen ist die Verwendung zu Versuchszwecken und der rein privaten Gebrauch.
Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist das Verbot des Anbietens nach § 9
des Patentgesetzes (PatG) beispielsweise dann verletzt, wenn ein Werbeprospekt
verteilt wird, das eine Darstellung eines Erzeugnisses enthält, welches
dem Gegenstand des Patents entspricht. Dabei sei es unerheblich, ob das
Werbemittel die Merkmale des Patents offenbart, solange bei objektiver
Betrachtung ein Erzeugnis dargestellt wird, das diese Merkmale aufweist
(Urteil des BGH vom 16.09.2003, Aktenzeichen X ZR 179/02).
Eine Verletzung liegt auch vor, wenn der Hersteller ausdrücklich eine
andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt als im Patent vorgesehen,
solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt (Urteil des
BGH vom 13.12.2005, Aktenzeichen: X ZR 14/02).
Bei einem Europäischen Patent ist eine Besonderheit zu beachten. Europäisches Patent bedeutet nämlich nicht, dass es ein gesamteuropäisches Patent als solches ist, sondern es stellt vielmehr ein Bündel nationaler Patente dar. Der Inhaber muss sich immer in dem Land gerichtlich zur Wehr setzen, in dem die Patentrechtsverletzung auch aufgetreten ist (Territorialprinzip - siehe Abschnitt "Erteilungsverfahren"). Das DPMA entscheidet nur über die Erteilung und den Bestand der Schutzrechte, bei einer eventuellen Schutzrechtsverletzung ist das DPMA nicht zuständig.
Um sein Recht in Deutschland durchzusetzen, muss man sich an das jeweils zuständige Landgericht wenden (§ 143 Absatz 1 PatG). In jedem Bundesland gibt es hierfür ein spezielles Landgericht, das für Patentverletzungsklagen zuständig ist (§ 143 Absatz 2 PatG).
Sollten Dritte das Patent des Inhabers verletzen, so stehen dem Inhaber
eine ganze Reihe von Ansprüchen gegen den Patentverletzer zu.
Das Patentgesetz (PatG) sieht unter anderem folgende Ansprüche für den
Patentinhaber vor:
Rechtstipp: Zur schnelleren Durchsetzung seiner Rechte kann der Patentinhaber eine einstweilige Verfügung beantragen. Sie kann zügig und ohne rechtliches Gehör für den Antragsgegner erlassen werden, allerdings kann der Antragsgegner durch Widerspruch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erreichen, in der über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden ist. Erweist sich der Antrag nachträglich als unbegründet, hat der Antragsteller dem Antragsgegner gem. § 945 Zivilprozessordnung (ZPO) allen Schaden unabhängig von seinem Verschulden zu ersetzen.
Hinweis: Im gerichtlichen Verfahren besteht Anwaltszwang. Sie müssen also einen Rechtsanwalt (keinen Patentanwalt) beauftragen, um Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu können.