Bei den Kosten eines Patents sind die Gebühren und die Kosten für einen womöglich eingeschalteten Patentanwalt (dieser unterliegt jedoch keiner Gebührenordnung wie etwa der Rechtsanwalt) zu unterscheiden.
Bei einer Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) betragen
die Gebühren insgesamt 60 Euro. Seit Oktober 2003 ist auch eine elektronische
Anmeldung möglich, wodurch sich die Gebühr auf 50 Euro ermäßigt.
Zu den Anmeldekosten kommen innerhalb des Verfahrens noch die Kosten für
das Prüfverfahren (150 oder 350 Euro) und gegebenenfalls für die
Recherche (250 Euro).
Außerdem fallen Aufrechterhaltungsgebühren für die Verlängerung des Patentschutzes
über das zweite Jahr hinaus an (70 bis 4.120 Euro pro Jahr). Diese
sind unaufgefordert jeweils am letzten Tag des Anmeldemonats fällig.
Die Einschaltung eines Patentanwalts kostet zwischen 1.500 und 4.000 Euro.
Rechtstipp: Sie sollten unbedingt darauf achten, dass die Anmeldegebühr innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Anmeldung tatsächlich entrichtet wird. Wird diese Frist versäumt, so gilt der Antrag als zurückgenommen (§§ 3 Absatz 1 und 6 Absatz 2 Patentkostengesetz).
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Kosten zu verringern oder die Zahlungsmodalitäten zu beeinflussen.
So kann auf Antrag des Anmelders Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.
Die Voraussetzungen hierfür sind, dass der (mittellose) Anmelder die Kosten
des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und
dass hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht - also mangelnde
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht. Auf
Antrag werden auch die Kosten für einen Patent- oder Rechtsanwalt übernommen.
Auf Antrag und Nachweis der gleichen Voraussetzungen kann auch eine Teilzahlung
der Gebühren bewilligt werden.
Kann der Anmelder oder Patentinhaber nachweisen, dass ihm die Zahlung nach momentaner Lage der Dinge nicht zumutbar ist, werden ihm auf Antrag die Gebühren für die Erteilung und für das dritte bis zwölfte Jahr bis zum Beginn des 13. Jahres gestundet und, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird oder das Patent innerhalb der ersten 13 Jahre erlischt, erlassen.
Rechtstipp: Erklärt sich der Anmelder gegenüber dem DPMA schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten (Erklärung der Lizenzbereitschaft), so ermäßigen sich die Jahresgebühren um die Hälfte (§ 13 Patentgesetz, PatG). Diese Lizenzbereitschaftserklärung ist verbindlich. Sie kann gegenüber dem DPMA jedoch jederzeit schriftlich zurückgenommen werden, allerdings nur solange dem Patentinhaber noch keine Benutzungsabsicht durch einen Dritten angezeigt worden ist.