Die Patentierfähigkeit von Softwareprogrammen ist eine seit Jahren umstrittene Problematik. Grundsätzlich sind Programme in Deutschland als solche nicht patentierfähig. Das legt § 1 Absatz 3 Nr. 3 des Patentgesetzes (PatG) fest. Dagegen ist eine technische Lösung, innerhalb derer ein Computerprogramm zum Einsatz kommt, durchaus patentierfähig.
Ein Programm ist aber dann schutzfähig, wenn neben Neuheit und erfinderischer Tätigkeit die Lösung technisch ist. Eine technische Lösung wird beispielsweise dann in einem Programm gesehen, wenn ein technisches Problem gelöst oder eine technische Wirkung erzielt wird. Es muss also ein technischer Inhalt hinzukommen, der klar über die reine Wechselwirkung zwischen Hardware und Software hinausgeht.
Allerdings wird eine vom Patentierungsverbot erfasste Lehre (Computerprogramm als solches) nicht schon dadurch patentierbar, dass sie in einer auf einem herkömmlichen Datenträger gespeicherten Form zum Patentschutz angemeldet wird (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2001, Aktenzeichen: X ZB 16/00).
Rechtstipp: Unabhängig vom Patentschutz ist Software durch das Urheberrecht geschützt.