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Neuheit

Patentierfähig sind nur Neuheiten. Was "neu" ist, regelt § 3 des Patentgesetzes (PatG). Es handelt sich danach um eine Neuheit, wenn die Erfindung am Tag der Anmeldung nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 Absatz 1 Satz 1 PatG).

Stand der Technik ist alles was bereits benutzt oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Auf welche Art die Veröffentlichung erfolgt und ob die Erfindung dabei von Dritten auch tatsächlich wahrgenommen wurde, ist unerheblich. Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist eine Erfindung bereits dann, wenn sie ein beliebiger nicht abgegrenzter Personenkreis, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist, wahrnehmen kann.

Die Rechtsprechung zur Frage, was der Öffentlichkeit zugänglich ist, ist recht weitgehend: Die in einem Bauelement verwirklichte Erfindung ist nicht schon dann ohne weiteres der Öffentlichkeit zugänglich, wenn die Bauelemente auf einer einzelnen, mit dem Herstellerbetrieb verbundenen Baustelle verwendet werden und die Erfindung nur bei Zerlegung der Bauelemente erkennbar wird (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.03.2001, Aktenzeichen: X ZR 155/98). Allerdings begründet bereits die Lieferung eines Gegenstands an einen einzelnen weiterverarbeitenden Betrieb ohne Geheimhaltungsvorkehrungen öffentliche Zugänglichkeit der in ihm verkörperten technischen Lehre, wenn der Gegenstand zur Weiterverarbeitung in dessen für Dritte bestimmter Produktion bestimmt ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.05.1999, Aktenzeichen: X ZR 67/98).

Rechtstipp: Es gilt unbedingt darauf zu achten, Dritte, die von der Erfindung erfahren sollen, zur Geheimhaltung zu verpflichten. Denn eine Offenbarung gilt nicht als "neuheitsschädlich", wenn sie auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Erfinders zurückgeht und sie bis zu sechs Monate vor der Anmeldung erfolgte (§ 3 Absatz 4 PatG).

Eine Zurschaustellung der Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung ist unschädlich, wenn sie auf bestimmten amtlichen oder amtlich anerkannten und im Bundesgesetzblatt bekannt gemachten Ausstellungen erfolgt. Dies funktioniert international auf der Grundlage eines Abkommens aus dem Jahre 1928: Das Abkommen über internationale Ausstellungen. Erfasst werden davon vor allem internationale Messen. Was dort innerhalb von sechs Monaten vor Anmeldung gezeigt wurde, ist also immer noch "neu".

Rechtstipp: Der Anmelder einer Erfindung sollte sich über den Stand der Technik sorgfältig informieren, bevor er ein Patent beantragt. In jedem Fall sollten die Druckschriften des technischen Gebiets durchgesehen werden, dem der Gegenstand des Patents angehört. Das Internet eignet sich dagegen nicht zur Beantwortung der Frage, was zu einem bestimmten Zeitpunkt Stand der Technik gewesen ist und was noch nicht. Aus Internetarchiven kann nicht wasserdicht bewiesen werden, wann die Information dort abgelegt worden ist.

Eine Erfindung ist nicht mehr neu, gehört also bereits zum Stand der Technik, wenn am Tag der Anmeldung schon ein älteres Patent beim Patentamt vorliegt. Selbst wenn dieses noch nicht veröffentlicht wurde, genießt es in diesem Fall den so genannten Prioritätsschutz.


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