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Erfindungshöhe

Ein Erfinder greift immer auf bereits vorhandene Erkenntnisse zurück. Er entwickelt sie weiter, kombiniert sie und erlangt dabei neue Erkenntnisse.

Gerade in dieser Frage entsteht oft Streit: Wann handelt es sich um eine Erfindung, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, und wann nur um die bloße Verwendung bekannter Erkenntnisse.
Mangelnde Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis häufig zur Zurückweisung der Patentanmeldung und ist in der den meisten Fällen der Grund für den Widerrufs oder die Nichtigkeitserklärung eines Patents.

§ 4 Satz 1 des Patengesetzes (PatG) definiert: "Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt." Es handelt sich nur also nur dann um eine Erfindung sich die Lösung einer Aufgabe einem Durchschnittsfachmann nicht - nach dem momentanen Stand der Technik - als selbstverständlich aufdrängt. Entgegengesetzt formuliert fehlt es an der Erfindungshöhe, wenn von einem Fachmann erwarten kann, dass er - ausgehend vom Stand der Technik - auf die Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden.

Rechtstipp: Für Erfindungen, die für ein Patent nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, besteht unter Umständen die Möglichkeit, den Schutz als Gebrauchsmuster zu erlangen. Für ein Gebrauchsmuster ist keine "erfinderische Tätigkeit", sondern nur ein "erfinderischer Schritt" notwendig.


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