Patentierbar sind nur Erfindungen. Erfindungen, so formuliert es die Rechtsprechung, sind Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen.
Nicht patentierbar sind deshalb reine Entdeckungen, beispielsweise wissenschaftliche Erkenntnisse, wie etwas funktioniert, aber auch Pflanzen- und Tierzüchtungen. Hier fehlt es an der Lehre zum planmäßigen Handeln. Die besondere Nutzung einer Entdeckung (z.B. Verwendung eines pflanzlichen Wirkstoffs für Heilzwecke) ist jedoch wieder patentfähig.
Vom Gesetz her nicht als Erfindung angesehen werden (§ 1 Absatz 3 Patentgesetz, PatG):
Schwierigkeiten kann die Abgrenzung zwischen technischen und nichttechnischen Erfindungen bereiten. Patentschutz genießen nur technische Erfindungen. Vor allem bei der Programmierung von Softwareanwendungen ist schwer zu entscheiden, ob ein technischer Erfindungsbeitrag enthalten ist. Über den Schutz von Software informiert der gesonderte Abschnitt "Software-Patente" eingehend.