Nach § 34 Absatz 5 des Patentgesetzes (PatG) muss die angemeldete Erfindung einheitlich sein. Das bedeutet, die Erfindung darf nur eine einzige erfinderische Idee verwirklichen. Jede Erfindung bedarf also eines eigenen Patents.
Einheitlichkeit ist allerdings auch gegeben, wenn ein technischer Zusammenhang zwischen zwei Erfindungen besteht, der in den besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt.