Das Patentgesetz (PatG) selbst schließt für bestimmte Fälle die Erteilung
eines Patents aus.
Verstoß gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten:
Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, nicht patentierfähig (§ 2
PatG).
Tier- und Pflanzenzüchtungen:
Züchtungsverfahren von Tieren oder Pflanzen sind nicht patentierfähig,
ebenso wenig wie die Züchtung als solche (§ 2a PatG). Für Pflanzensorten
gibt es eine Sonderform des gewerblichen Rechtsschutzes, den Sortenschutz
Chirurgischen oder therapeutischen Behandlungsverfahren:
Nicht patentierbar sind chirurgische oder therapeutische Verfahren zur
Behandlung oder Diagnose von Mensch oder Tier (§ 5 Absatz 2
PatG). Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, die in einem solchen Verfahren
angewendet werden sollen (z.B. Operationsinstrumente, Arzneimittel).
Nicht patentfähig sind außerdem Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien,
mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und
Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z. B. Baupläne und Schnittmuster),
für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, sowie die Wiedergabe von
Informationen und Computerprogramme "als solche". Sie stellen schon keine
Erfindung dar (§ 1 Absatz 3 PatG).