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Widerrufsrecht des Käufers

Für Kaufverträge gilt wie für alle Verträge im Allgemeinen ein Satz, der landläufig unter "pacta sunt servanda" bekannt ist - zu deutsch: Verträge sind einzuhalten. Das deutsche Zivilrecht folgt diesem Grundsatz, so dass in der Regel ein "Widerruf" oder ein Rücktritt nicht vorgesehen ist, außer die erworbene Sache ist fehlerhaft (siehe Abschnitt "Mangelhafte Artikel").

Eine Ausnahme von der Regel besteht allerdings, wenn der Verkäufer ein Gewerbetreibender ("Unternehmer") ist (siehe dazu Abschnitt "Marken- und Urheberrechte) und der Käufer eine Privatperson ("Verbraucher"): Dann - aber auch nur dann - hat der Käufer ein Widerrufsrecht. Das bestimmt § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es handelt sich nämlich beim Kauf per Internet-Auktion um einen so genannten "Fernabsatzvertrag". Das folgt aus § 312b BGB, der den Fernabsatzvertrag als Vertrag definiert zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der unter ausschließlicher Verwendung von "Fernkommunikationsmitteln" zustande kommt. Dazu zählt - neben dem Telefon -. auch das Internet.

Zwar gilt das Widerrufsrecht nach dem Gesetz ausdrücklich nicht bei Versteigerungen (§ 312d Absatz 4 Nr. 5 BGB). Da Online-Auktionen aber keine echten Versteigerungen sind (siehe Abschnitt "Unterschied zur Versteigerung"), greift diese Ausnahme nicht, so dass es beim Rücktrittsrecht bleibt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt (Urteil des BGH vom 03.11.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 375/03). Der Hintergrund: Bei Fernabsatzverträgen - und eben auch bei Online-Versteigerungen - kann der Käufer vorher die Ware nicht sehen und prüfen. Er kann sich die Ware bzw. die Dienstleistung auch nicht richtig zeigen und erklären lassen, kauft also in gewissem Maße die Katze im Sack. Deshalb soll er, wenn das Erworbene erhält und dieses dann nicht seinen Vorstellungen entspricht, zurückgeben können. Die Ausnahme nur für "echte" Versteigerungen ist deshalb plausibel, weil man die Ware dort ja vorher ausführlich besichtigen kann.

Der Widerruf muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen erklärt werden. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und kann entweder in Textform oder einfach durch Rücksendung der Ware erfolgen. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Aus Beweiszwecken sollte ein Nachweis sichergestellt werden (z. B: Paketschein, Einschreiben).

Rechtstipp: Die Zwei-Wochen-Frist gilt nur, soweit der Verkäufer bereits in der Beschreibung ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat (§ 355 Absatz 1 Satz 2 BGB). Macht er das erst nach der Ersteigerung, verlängert sich die Frist auf einen Monat (§ 355 Absatz 2 Satz 2 BGB). Ist eine Belehrung gänzlich unterblieben, kann der Verbraucher grundsätzlich sogar ohne zeitliche Begrenzung widerrufen (§ 355 Absatz 3 Satz 3 BGB).

Diese Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit darf der gewerbliche Verkäufer nicht irgendwo verstecken. So reicht es nicht aus, ihn unter dem Link "Angaben zum Verkäufer" unterzubringen - dort würde so eine Belehrung nämlich niemand vermuten (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.04.2005, Aktenzeichen: 4 U 2/05). Zumindest muss die Belehrung an deutlicher Stelle lesbar angebracht werden - teils wird sogar verlangt (z. B. vom OLG Frankfurt am Main), dass der Vertragsabschluss nur dann perfekt werden kann, wenn die Belehrung gelesen wurde.

Wie gesagt: Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Verkäufer gewerblich verkauft. Allerdings ist nicht immer eindeutig, ob der Vertragspartner nun ein Gewerbetreibender ist oder nicht. Er muss auch nicht darauf aufmerksam machen (Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20.01.2003, Aktenzeichen: 1 W 6/03). Es gibt aber häufig zumindest Indizien - beispielsweise wenn der Anbieter vom gleichen Produkt einen großen Posten abverkauft oder dies regelmäßig tut.


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