Anders als bei einer Versteigerung (hier gibt der Bieter ein Angebot ab und der Versteigerer nimmt das durch "Zuschlag" an, muss dies aber nicht tun) kommt der Vertrag bei einer Online-Auktion durch einfaches Angebot und eine entsprechende Annahme, also durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, zustande. Das ist das Programm, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ganz allgemein für das Zustandekommen eines Vertrags vorsieht (§§ 145ff. BGB). Eine bestimmte Form ist für die Wirksamkeit des Vertrags im Allgemeinen nicht nötig - anders wäre das nur dort, wo auch sonst eine Form erforderlich ist, etwa beim Grundstückskauf.
Wenn ein Angebot in der Welt ist, kommt ein rechtlich bindender Vertrag zustande, sobald jemand dieses Angebot annimmt.
Der Ablauf bei der Online-Auktion ist also wie folgt: Wer etwas auf der Auktionsplattform verkaufen will, stellt seinen Artikel dort ein. Damit gibt er ein Angebot ab, an das er sich rechtlich bindet. Es richtet sich an denjenigen, der nach Ablauf einer bestimmten Zeit der Höchstbietende ist. Dieses höchste Gebot ist dann die Annahme - mit der Folge, dass der Vertrag zwischen Anbieter und Höchstbietenden bei Zeitablauf zustande kommt.
Allerdings ist folgendes zu beachten: Nicht immer liegt ein Angebot schon dadurch vor, dass ein Artikel auf der Internet-Plattform eingestellt wird. In der Regel ist das zwar der Fall - der Verkäufer hat dadurch nämlich deutlich gemacht, dass er sich rechtlich binden will. Wenn er diesen "Rechtsbindungswillen" aber ausdrücklich ausgeschlossen hat, liegt kein Angebot vor, so dass eine "Annahme" durch den Bieter nicht zum Vertragsschluss führt. Das hat das Landgericht (LG) Darmstadt in einem Fall entschieden, in dem der Zusatz eingefügt wurde, "dies ist vorerst eine Umfrage! Nicht bieten". Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Auktionshäuser dieses Vorgehen eigentlich nicht vorsehen, spielt keine Rolle: Der Einstellende hat klar gesagt, dass er kein rechtsverbindliches Angebot machen will (Urteil des LG Darmstadt vom 24.01.2002, Aktenzeichen: 3 O 289/01).
Wie bei jedem anderen Vertrag muss im übrigen auch bei Internetauktionen im Zweifel nachgewiesen werden, dass die Annahmeerklärung auch vom behaupteten Vertragspartner stammt. So ist nach einer Reihe von Urteilen - jüngst wieder betont vom Oberlandesgericht (OLG) Köln - nachzuweisen, dass die Annahmeerklärung vom Inhaber des Accounts stammt, unter dem man bei eBay auftritt (Urteil des OLG Köln vom 13.01.2006, Aktenzeichen: 19 U 120/05). Ein solcher Beweis wird meist sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein.