Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Unterschied zur Versteigerung

Weil solche Online-Auktionen noch relativ jung sind, ist es unter Juristen recht umstritten, was es rechtlich mit ihnen auf sich hat. Inzwischen ist aber höchstrichterlich geklärt, dass es sich nicht um eigentliche Versteigerungen handelt (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.11.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 375/03). Als solche müssten sie nämlich etwa nach § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit einem Zuschlag enden, der den Vertrag zwischen Anbieter und Höchstbietendem besiegelt.

Bei den Online-Plattformen wird der Vertrag aber nicht durch den Zuschlag eines Auktionsleiters, sondern dadurch geschlossen, dass eine bestimmte Zeit abgelaufen ist. Bei einer echten Versteigerung ist das nicht so - solange noch Bieter da sind, die möglicherweise höher bieten, würde die Auktion nicht einfach abgebrochen werden. Das wäre weder im Sinne des Auktionators (Höhe der Provision!) noch im Sinne des Verkäufers (Höhe des Verkaufspreises!) noch im Sinne des Käufers (Möglichkeit, noch zu überbieten und zu kaufen). Mit anderen Worten: Sinn einer echten Versteigerung ist es, dass der Höchstbietende gewinnt. Bei den Online-Auktionen ist das nur mit einer gewissen Einschränkung so: Es gewinnt der, der bei Zeitablauf "zufällig" der Höchstbietende war.

Da Online-Auktionen keine Versteigerungen im eigentlichen Sinne sind, gelten die Versteigerungsverordnung und die Gewerbeordnung insoweit nicht (Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11.05.2001, Aktenzeichen: 5 U 9586/00). Sie werden als "Verkauf gegen Höchstgebot" behandelt.

Für den Nutzer bedeutet das zunächst folgendes: der Auktionator muss nicht die Möglichkeit der vorherigen Besichtigung der Ware ermöglichen - etwas, was bei Internet-Auktionen auch gar nicht möglich wäre. Auch eine Anmeldung der Versteigerung und eine jeweilige Genehmigung zwei Wochen vorher sind nicht erforderlich - auch dies würde eine Online-Auktion praktisch unmöglich machen.

Eine weitere wichtige Folge daraus, dass die Online-Auktion eben keine Versteigerung im üblichen Sinne ist, hat der Bundesgerichtshof kürzlich klargestellt: Der Verbraucher hat bei so genannten Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.11.2004, Aktenzeichen: VIII ZR 375/03). Näheres dazu enthält der Abschnitt "Widerrufsrecht des Käufers".


Inhaltsverzeichnis


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon). Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern