Der Anbietende kann seinen erklärten Willen, einen Artikel verkaufen zu wollen, nur ohne Folgen ändern solange das Angebot nicht angenommen wurde. Was bedeutet das für die Online-Auktion? Das Angebot kann zwar gelöscht werden, allerdings ist hier für den Verkäufer höchste Vorsicht geboten: Denn die Löschung bedeutet nicht etwa automatisch, dass das Angebot nicht mehr wirksam wäre. Wenn zur Zeit der Löschung bereits Gebote abgegeben wurden, gilt das Höchstgebot und der Vertrag ist entsprechend bereits zustande gekommen (Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 25.01.2005, Aktenzeichen: 17 U 72/04). Ähnlich entschied das Landgericht (LG) Coburg, nachdem für ein 20.000 Euro teures Collier lediglich ein 400-Euro-Gebot eingegangen war und der Verkäufer die Auktion mit der Begründung abbrach, er habe den ursprünglichen Preis zu hoch angesetzt (Urteil des LG Coburg vom 06.07.2004, Aktenzeichen: 22 O 43/04).
Von der Rücknahme von Angeboten zu unterscheiden ist die Frage, ob und mit welchen Folgen der Verkäufer seine Erklärung anfechten oder widerrufen kann (siehe hierzu die Abschnitte "Anfechtung bei Täuschung oder Irrtum" und "Kein Widerrufsrecht des Verkäufers").