Wenn sich nach äußerlich perfektem Abschluss des Vertrags herausstellt,
dass ein Vertragspartner minderjährig ist, muss man unterscheiden:
Der Vertrag ist nichtig, wenn der andere noch nicht sieben Jahre alt
ist - dieser Fall des früh geschäftsbegabten Surfers kommt allerdings
kaum vor.
Hat man es mit jemandem zu tun, der das siebte aber noch nicht das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist der Vertrag schwebend unwirksam,
wenn nicht die Eltern vorher eingewilligt haben.
Anders kann die Sache dann liegen, wenn der Minderjährige mit seinem
Taschengeld bereits bezahlt hat: Dann, aber nicht vorher, wird der Vertrag
unter Umständen wirksam.
Die Eltern können aber den Vertrag auch im Nachhinein genehmigen. Tun
sie dies nicht (das ist auch der Fall, wenn sie zum Ganzen zwei Wochen
lang einfach nur schweigen), wird der Vertrag endgültig unwirksam. In
der Zeit dieser Ungewissheit kann der andere (wenn er von der Minderjährigkeit
vorher nichts wusste) aber seinerseits vom Vertrag zurücktreten.