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Marken- und Urheberrechte

Der Verkäufer muss bei der Beschreibung darauf achten, dass er keine Rechte Dritter verletzt. Häufig kommt es beispielsweise zu Markenverletzungen, etwa durch Formulierungen wie "sieht aus wie von Cartier".

Es ist verboten, aus solchen Vergleichen unautorisiert Kapital zu schlagen. Die Verwendung des Namens kann zu kostspieligen Unterlassungsforderungen des Markeninhabers führen. Das Gleiche gilt für die Nutzung fremden Bildmaterials. Dadurch können fremde Urheberrechte verletzt werden, was ebenfalls zu Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen und Schadensersatzforderungen führen kann (§ 97 Urhebergesetz).

Die Unterlassung einer Markenverletzung durch das Angebot eines Plagiats kann der Markeninhaber aber in aller Regel nur verlangen, wenn der Verkäufer "im geschäftlichen Verkehr" handelt (§ 14 Absatz 2 Markengesetz). Ob das der Fall ist, muss der Markeninhaber im Zweifel genau nachweisen können. Tritt der Verkäufer mit seinem Account insgesamt wie ein Geschäftsmann auf - dient ihm sein Account beispielsweise als regelmäßige Erwerbsquelle mit Gewinnerzielungsabsicht - dann wird jeder Verkauf, den er tätigt, als "im geschäftlichen Verkehr" erfolgt betrachtet (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.04.2005, Aktenzeichen: 6 U 149/04). Kurz gesagt: Dem Privatmann wird weniger abverlangt, als dem Gewerbetreibenden: Vor ihm muss der Markeninhaber wegen der großen Zahl der Geschäfte und Markenverletzungen geschützt werden.

Die gleichen Grundsätze gelten bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht: Der Verkäufer darf, sofern er "im geschäftlichen Verkehr" handelt, bei seinem Angebot nicht irreführen oder etwa den Ruf von Marken ausbeuten.

Wichtig: Der Gesetzgeber spricht zwar vom "Unternehmer" (§ 2 Absatz 2 UWG, § 14 BGB): Darunter fällt aber - etwas abweichend vom Alltagsverständnis - jeder, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat dies in einem Fall angenommen, bei dem es um einen registrierten "PowerSeller" bei eBay mit 3.767 Bewertungen ging. Es nützt nichts, wenn der Verkäufer pauschal dazu schreibt, verkauft werde "von privat" (Urteil des OLG Frankfurt vom 22.12.2004, Aktenzeichen: 6 W 153/04). Zumindest der erste Anschein - den der Verkäufer im Zweifel entkräften muss - spricht schon allein durch die Bezeichnung "PowerSeller" selbst dafür, dass es sich um einen Unternehmer handelt. Auf den Umfang der Tätigkeit und auf die Absicht der Gewinnerzielung kommt es nicht an. Ebenfalls ein Indiz für die unternehmerische Tätigkeit des Verkäufers kann es sein, wenn dieser innerhalb eines kürzeren Zeitraums gleichartige waren anbietet (Urteil des Landgerichts Mainz vom 06.07.2005, Aktenzeichen: 3 O 184/04).

Vorsicht ist geboten, wenn man seinen Account - die persönliche Zugangsberechtigung - bei einem Online-Auktionshaus einem Dritten zur Verfügung stellt. Auch wer sich nicht darum kümmert, welche Waren unter seinem Account durch diesen Dritten angeboten werden, kann für entstehende Markenrechtsverletzungen verantwortlich sein (Beschluss des OLG Frankfurt vom 13.06.2005, Aktenzeichen: 6 W 20/05).

Im Übrigen steht zur Wahrung von Rechten Dritter auch der Online-Auktionator in der Pflicht. Wenn er von Rechtsverletzungen erfährt, muss er ähnliche Rechtsverletzungen für die Zukunft unterbinden. Und zwar präventiv vor der Veröffentlichung und nicht erst im Nachhinein durch den Einsatz von Filterverfahren (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.01.2005, Aktenzeichen: 312 O 753/04).


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