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Ausschluss der Sachmängelhaftung

Die Sachmängelhaftung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Das gilt allerdings nur beim Verkauf von privat.

Rechtstipp: Wollen Sie als Privatperson nicht für Mängel haften, müssen sie in ihrem Angebot ausdrücklich darauf hinweisen. Dieser Ausschluss der Mängelhaftung hat allerdings Grenzen: So darf ein Mangel beispielsweise nicht arglistig verschwiegen werden. Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Menden erstreckt sich der Gewährleistungsausschluss im Zweifel nicht auf die Farbabweichung eines ersteigerten Geräts, wenn dieses auch in der gewünschten Farbe auf dem Markt angeboten wird (Urteil des AG Menden vom 27.02.2005, Aktenzeichen: 4 C 337/05).

Unternehmer dagegen kommen um die Sachmängelhaftung nicht drumherum, wenn sie an eine Privatperson verkaufen. Sie müssen zwei Jahre lang dafür haften, dass die Sache ohne Sachmängel ist (dass sie mangelfrei bleibt, kann in einer Garantie zugesagt werden). Bei Gebrauchtwaren können sie allenfalls die Frist auf zwöf Monate verkürzen, bei Neuwaren nicht. Ein Ausschluss oder eine Verkürzung der Sachmängelhaftung ist allerdings immer unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt.


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