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Anfechtung bei Täuschung oder Irrtum

Angebot und Annahme, also das was bei Übereinstimmung zum Vertrag führt, werden vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als Willenserklärungen bezeichnet. Ausführlich darauf geht der Abschnitt "Verbindlicher Vertrag" ein. Eine Willenserklärung ist beispielsweise nach § 118 BGB von vornherein nichtig, wenn sie nicht ernst gemeint ist und man erwarten konnte, dass sie auch nicht ernst genommen wird (eher selten!).

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz allerdings die Möglichkeit vor, eine Willenserklärung anzufechten, insbesondere bei:

Wenn man zur Abgabe seiner Willenserklärung durch Täuschung oder Drohung bewegt wurde, kann man diese binnen Jahresfrist anfechten. Eine Täuschung liegt beispielsweise im hin und wieder vorkommenden Einstellen leerer Verpackungen, wobei bewusst der Eindruck erweckt wird, der Käufer erhalte auch das was auf der Verpackung draufsteht. Wer hier geboten hat und die Auktion gewinnt, kann wegen Täuschung seine Annahme anfechten. Das hat zur Folge, dass sie von Anfang an als nichtig angesehen wird. Derartige Täuschungen sind übrigens in der Regel als Betrug strafbar.

Der Verkäufer kann sein Angebot, der Bieter seine Annahme aber auch anfechten, wenn er sich bei - in bestimmter Art und Weise - geirrt hat (§ 119 BGB). Das ist etwa der Fall, wenn der Käufer die Artikelbeschreibung falsch verstanden hat oder nur aus Versehen geboten hat. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen und hat allerdings den praktischen Nachteil, dass der Bieter seinen Irrtum im Zweifel vor Gericht beweisen muss - was häufig nicht möglich ist. Gelingt ihm der Beweis dennoch, muss er aber noch Schadensersatz zahlen, wenn denn ein Schaden eingetreten ist.

Ein Schaden tritt dann ein, wenn der Artikel bei einer neuen Auktion nicht so teuer verkauft werden kann, wie dies möglich gewesen wäre, wenn das nächst niedrigere Gebot zum Zug gekommen wäre. Sprich: Wenn angefochten wird, gewinnt ja nicht der nächst niedriger Bietende - die Auktion kann höchstens wiederholt werden. Bringt diese neue Auktion dann im Ergebnis weniger ein als dieses verlorene zweithöchste Gebot, besteht der Schaden aus der Differenz.


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