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Obligatorisches Schlichtungsverfahren in NRW

Einleitung

Nicht immer ist der Gang vor Gericht unvermeidlich. Häufig können Streitigkeiten auch durch eine außergerichtliche Einigung einvernehmlich gelöst werden. Dabei können Schlichtungsstellen helfen. Eine außergerichtliche Einigung entlastet die Gerichte, die nicht selten Überlastung beklagen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Seit dem 1. Oktober 2000 ist in Nordrhein-Westfalen (NRW) das Schlichtungsverfahren für bestimmte Streitigkeiten obligatorisch, seine Durchführung ist also Voraussetzung für eine zulässige Klage (siehe Abschnitt "Anwendungsbereich").

Daneben gibt es noch die freiwillige Streitschlichtung, die vor der obligatorischen Vorrang hat. Die freiwillige Schlichtung erfolgt aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung und basiert auf den von den Parteien vereinbarten Schlichtungsregeln. Das erfolgreiche Ergebnis dieses Verfahrens ist ein privatrechtlicher Vergleich. Als solcher ist dieser nicht vollstreckungsfähig. Vollstreckungsfähigkeit kann aber dadurch erreicht werden, wenn er vor einer Schlichtungsstelle geschlossen wird, die vom Präsidenten des Obersten Bayerischen Landesgerichts als Gütestelle gemäß § 794 Absatz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) anerkannt ist (siehe Abschnitt "Gütestellen"). Nur vor diesen Gütestellen führt der Antrag auf freiwillige wie auf obligatorische Schlichtung die Hemmung der Verjährung herbei (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB). Weitere allgemeine Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung enthält der Ratgeber "Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte".

Die Ausführungen in den folgenden Abschnitten beziehen sich nur auf die obligatorische Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen.



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