Obligatorisches Schlichtungsverfahren in NRW
Einleitung
Nicht immer ist der Gang vor Gericht unvermeidlich. Häufig können Streitigkeiten
auch durch eine außergerichtliche Einigung einvernehmlich gelöst werden.
Dabei können Schlichtungsstellen helfen. Eine außergerichtliche Einigung
entlastet die Gerichte, die nicht selten Überlastung beklagen. Das hat
auch der Gesetzgeber erkannt. Seit dem 1. Oktober 2000 ist in Nordrhein-Westfalen
(NRW) das Schlichtungsverfahren für bestimmte Streitigkeiten obligatorisch,
seine Durchführung ist also Voraussetzung für eine zulässige Klage (siehe
Abschnitt "Anwendungsbereich").
Daneben gibt es noch die freiwillige Streitschlichtung, die vor der obligatorischen
Vorrang hat. Die freiwillige Schlichtung erfolgt aufgrund privatrechtlicher
Vereinbarung und basiert auf den von den Parteien vereinbarten Schlichtungsregeln.
Das erfolgreiche Ergebnis dieses Verfahrens ist ein privatrechtlicher
Vergleich. Als solcher ist dieser nicht vollstreckungsfähig. Vollstreckungsfähigkeit
kann aber dadurch erreicht werden, wenn er vor einer Schlichtungsstelle
geschlossen wird, die vom Präsidenten des Obersten Bayerischen Landesgerichts
als Gütestelle gemäß § 794 Absatz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
(ZPO) anerkannt ist (siehe Abschnitt "Gütestellen"). Nur vor diesen Gütestellen
führt der Antrag auf freiwillige wie auf obligatorische Schlichtung die
Hemmung der Verjährung herbei (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB).
Weitere allgemeine Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung
enthält der Ratgeber "Schlichtungsstellen und Schiedsgerichte".
Die Ausführungen in den folgenden Abschnitten beziehen sich nur auf die
obligatorische Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen.
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