Das Schlichtungsverfahren endet bei Einigung mit einem Vergleich. Aus der Schlichtungsvereinbarung einer anerkannten Gütestelle kann unmittelbar vollstreckt werden - wie bei einem Gerichtsurteil. Hält sich der Streitgegner nicht an die Vereinbarung, kann die getroffene Regelung ohne Gerichtsentscheidung per Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.