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Vollstreckbarkeit

Das Schlichtungsverfahren endet bei Einigung mit einem Vergleich. Aus der Schlichtungsvereinbarung einer anerkannten Gütestelle kann unmittelbar vollstreckt werden - wie bei einem Gerichtsurteil. Hält sich der Streitgegner nicht an die Vereinbarung, kann die getroffene Regelung ohne Gerichtsentscheidung per Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.


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