Ein Schlichtungsverfahren kann auch vor einer anderen dauerhaft eingerichteten Schlichtungsstelle, die keine für das obligatorische Schlichtungsverfahren anerkannte Stelle ist, durchgeführt werden. Dazu müssen sich beide Parteien jedoch über den Anruf der Schlichtungsstelle einig sein.
Zu den sonstigen Gütestellen zählen beispielsweise:
Rechtstipp: Bei den branchengebundenen Schlichtungsstellen gilt: Werden sie von einem nicht zur Branche gehörenden Partei angerufen, wird das Einverständnis des Gegners vor der ihm nahe stehenden Institution vermutet (§ 15a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung). Der betroffene Verbraucher kann die Schlichtungsstelle also immer anrufen, auch wenn er sich mit dem Gegner zuvor darüber nicht geeinigt hat.
Verfahren vor den sonstigen Gütestellen sind häufig kostengünstiger als bei den anerkannten Gütestellen oder gar kostenlos. Die Schlichtungsstellen können - wie eine anerkannte Gütestelle - eine für eine gerichtliche Auseinandersetzung nötige Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuches erstellen.
Allerdings ist zu beachten: