Was aus dem Nichterscheinen einer Partei folgt, ergibt sich aus der jeweiligen Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle.
In aller Regel führt das unentschuldigte Ausbleiben des Antragstellers zum Ruhen des Verfahrens (§ 23 Absatz 1 Schiedsamtsgesetz NRW). Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden.
Erscheint der Antragsgegner nicht, erhält der Antragsteller zwei Wochen später die Erfolglosigkeitsbescheinigung des Schlichtungsverfahrens und kann dann klagen. Ein Fernbleiben des Antragsgegners wird also nicht sanktioniert, es kann auch kein Ordnungsgeld verhängt werden oder Ähnliches. Verpflichtend ist schließlich nur der Versuch einer Schlichtung. Wer diese nicht will, dem wird der Weg zum Gericht nicht zusätzlich erschwert.