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Anwendungsbereich

Durch das obligatorische Schlichtungsverfahren ist die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage nur zulässig, nachdem bei zuvor versucht worden ist, in einem Schlichtungsverfahren den Streit einvernehmlich beizulegen.

Die weit verbreitete Auffassung, das Schlichtungsverfahren könne im Prozess nachgeholt werden, ist falsch (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.11.2004, Aktenzeichen: VI ZR 336/03). Damit muss - soweit zwingend - das Schlichtungsverfahren immer vor dem eigenen Klageverfahren stattfinden. Andernfalls ist eine Klage unzulässig, sodass der Kläger - auch wenn er in der Sache im Recht ist - die Prozesskosten zu tragen hat!

Der Schlichtungszwang ist jedoch auf bestimmte Fallgruppen beschränkt:

Bei allen anderen Fällen ist eine außergerichtliche Streitschlichtung zwar möglich, der erfolglose Versuch aber nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage. Ist keine obligatorische Streitschlichtung vorgeschrieben, kann also auch ohne Schlichtungsversuch gerichtlich geklagt werden.

Rechtstipp: Tauchen während des Schlichtungsverfahrens weitere Konfliktherde auf, die auch zur Eskalation beigetragen haben, derentwegen nun gestritten wird, kann der Schlichter auch diesen Konfliktstoff einer einheitlichen Lösung zu führen und mitentscheiden, auch wenn dadurch die Streitwertgrenze von 600 Euro überschritten wird.


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