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Antrag

Die Gütestellen werden nur auf Antrag tätig. Der Antrag auf Durchführung der Schlichtung muss bestimmte essentielle Voraussetzungen erfüllen.
Er muss:

Die Anwaltsvereine stellen auf Anfrage (nicht zwingend zu verwendende) Vordrucke zur Verfügung, mit denen der Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung gestellt werden kann.

Ein ordnungsgemäß gestellter Antrag hemmt die Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Hemmung tritt allerdings grundsätzlich erst mit Bekanntgabe des Antrages an den Schuldner ein. Laut Gesetz wird der Zeitpunkt der Antragstellung jedoch dann als Beginn der Hemmung anerkannt, wenn die Bekanntgabe "demnächst" erfolgt (§ 167 der Zivilprozessordnung). Die Zustellung der Antragsschrift ist aber zur Hemmung in jedem Fall nicht erforderlich.


Inhaltsverzeichnis


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