Der Vorschuss in Höhe von 139,20 Euro ist Voraussetzung für den Beginn eines Schlichtungsgespräches und vom Antragsteller leisten.
Der Betrag setzt sich zusammen aus:
Der Vorschuss ist allerspätestens im Termin zu zahlen, denn sonst gilt der Schlichtungsantrag als zurückgenommen.
Rechtstipp: Mittellose Parteien haben Anspruch auf Beratungshilfe (siehe Abschnitt "Beratungshilfe").