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Vollstreckbarkeit

Das Schlichtungsverfahren endet bei Einigung mit einem Vergleich. Aus der Schlichtungsvereinbarung einer anerkannten Gütestelle kann unmittelbar vollstreckt werden - wie bei einem Gerichtsurteil. Das stellt Art. 18 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG) klar. Hält sich der Streitgegner nicht an die Vereinbarung, kann die getroffene Regelung ohne Gerichtsentscheidung per Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Die notwendige Vollstreckungsklausel erteilt der schlichtende Notar beziehungsweise der Rechtspfleger am Amtsgericht, wenn es sich bei dem Schlichter um einen Rechtsanwalt oder eine sonstige anerkannte Gütestelle handelt (Art. 19 BaySchlG).


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