Neben den im vorherigen Abschnitt genannten Beschränkungen gibt es weitere
Ausnahmen.
Das Schlichtungsverfahren ist nicht Voraussetzung für folgende Prozessarten,
da sie mit dem Wesen des Schlichtungsverfahrens nicht vereinbar sind:
Rechtstipp: Wer davon ausgeht, dass ein Schlichtungsversuch ohnehin keinen Erfolg haben wird, der kann die Pflicht, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, leicht umgehen, indem er einen Mahnbescheid beantragt. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid geht das Verfahren automatisch in das Klageverfahren über.