Hält der Schlichter den Sachverhalt für ein Schlichtungsverfahren geeignet, bestimmt er einen Termin. Der Termin soll ziemlich bald erfolgen, damit die Durchsetzung von Rechtsansprüchen sich nicht verzögert. Zu diesem Termin werden die Parteien geladen und haben persönlich zu erscheinen. Der Termin ist nicht öffentlich.
Eine Vertretung einer Partei ist nur möglich, wenn der Vertreter den Sachverhalt des Streits genau kennt und daher zur Aufklärung in der Lage ist. Der Schlichter muss der Vertretung zustimmen. Die Parteien können jedoch jeweils einen Rechtsanwalt hinzuziehen.