Erscheint der Antragsteller unentschuldigt nicht zum Termin, wird er behandelt, als hätte er den Antrag zurückgenommen. Kann er sein Fernbleiben ausreichend entschuldigen, bestimmt der Schlichter gemäß Art. 11 Absatz 4 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG) einen neuen Termin innerhalb von 14 Tagen.
Erscheint der Antragsgegner nicht, erhält der Antragsteller zwei Wochen später die Erfolglosigkeitsbescheinigung des Schlichtungsverfahrens und kann dann klagen. Ein Fernbleiben des Antragsgegners wird also nicht sanktioniert, es kann auch kein Ordnungsgeld verhängt werden oder Ähnliches. Verpflichtend ist nur der Versuch einer Schlichtung. Wer diese nicht will, dem wird der Weg zu den Gerichten nicht zusätzlich erschwert.