Die Kosten des Schlichtungsverfahrens betragen 120 Euro (100 Euro das Verfahren und 20 Euro für Auslagen), wobei in aller Regel zusätzlich die Mehrwertsteuer anfällt. Hat keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden, beträgt die Gebühr für das Verfahren nur 50 Euro. Wird der Schlichter im Rahmen des Vollzuges der Schlichtungsvereinbarung tätig, entsteht eine weitere Gebühr von 50 Euro.
Lässt sich eine Partei bei einem Einigungsversuch anwaltlich vertreten, fällt zusätzlich für den Rechtsanwalt eine 1,5 fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2403 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Streitwert (z. B. bei Streitwert über 300 bis 600 Euro 82,50 Euro). Kommt es zu einer Einigung kann der Anwalt zusätzlich eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) berechnen. War der Anwalt schon zuvor außergerichtlich für den Mandanten tätig, muss er die dabei entstandenen Gebühren (in der Regel zur Hälfte) auf die Gebühren für das Güteverfahren anrechnen. Die im Güteverfahren entstandene Geschäftsgebühr ist dann wiederum auf die Verfahrensgebühr im Gerichtsverfahren (in der Regel zur Hälfte) anzurechnen, wenn eine Einigung misslingt und der Anwalt den Mandanten anschließend gerichtlich in der Sache vertritt.
Wer die Kosten letztlich zu tragen hat, wird in der Schlichtungsvereinbarung geregelt. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Ausgang des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, da die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreit gehören (§ 15a Absatz 4 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung). Dennoch haftet für die Kosten des gesamten Schlichtungsverfahrens der Antragsteller unabhängig von einer anderen im Vergleich getroffenen Regelung.