Eine formelle Beweisaufnahme, wie das Gerichtsverfahren sie kennt, gibt es im Schlichtungsverfahren nicht. Auf Wunsch der Parteien können aber Zeugen und Sachverständige herbeigeschafft, wenn die jeweilige Partei dafür die Kosten trägt und dies zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung des Verfahrens führt Art. 10 Bayerisches Schlichtungsgesetz, BaySchlG).