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Beratungshilfe

Mit der Beratungshilfe können auch Bedürftige das Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. In diesem Fall erhält der Schlichter seine Gebühren aus der Staatskasse. Die Beratungshilfebescheinigung muss vor dem Schlichtungsverfahren bei den Amtsgerichten beantragt werden.

Das Gericht prüft gegen Vorlage von Vermögens- und Eigentumsnachweisen, ob ein Anspruch besteht. Ist das der Fall, stellt einen Beratungshilfeschein aus der bei der Gütestelle vorzulegen ist.

Erscheint anwaltliche Hilfe nötig, kann auch diese über die Beratungshilfe von der Staatskasse übernommen werden. Der Ratsuchende zahlt in diesem Fall lediglich 10 Euro an den Rechtsanwalt.


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