Ist bei einem Neuwagen ein Qualitätsmangel festzustellen (z. B. übermäßige Rostbildung, Lackfehler oder unzureichende Abdichtung der Fenster), so hat der Kunde zunächst gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (nur) einen Anspruch auf Nacherfüllung. Dabei kann er zwar grundsätzlich zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) wählen. Da jedoch der Händler nur verhältnismäßige Kosten ersetzen muss, wird der Käufer in der Regel sich mit der Reparatur begnügen müssen.
Während der Gewährleistungsfrist ist der Händler oder eine andere Vertragswerkstatt zur kostenlosen und unverzüglichen Beseitigung von Mängeln verpflichtet. Das gilt auch für Schäden, die durch den vorhandenen Fehler an anderen Fahrzeugteilen entstehen ("Weiterfresserschaden"). Der Händler kann dabei entweder eine Reparatur durchführen oder fehler- bzw. schadhafte Teile ersetzen. Grundsätzlich hat der Käufer Anspruch auf Verwendung von Originalersatzteilen und Neuteilen. Auch wenn das Fahrzeug wegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels liegen bleibt, muss sich der Käufer nach den in der Regel mit Verkauf vereinbaren Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Händler an einen Vertragshändler wenden. Welcher Betrieb dies ist, können Sie über den Zentralen Notruf feststellen, den viele Hersteller inzwischen eingerichtet haben. Außerdem liegen jedem verkauften Fahrzeug mit den Gebrauchsunterlagen die Anschriften der autorisierten Betriebe bei. Nur in Notfällen darf sich der Käufer auch an eine nicht autorisierte Werkstatt wenden und Erstattung der dadurch anfallenden Kosten verlangen.
Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie die Abschleppkosten zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt und die Arbeits- und Materialkosten für die Reparatur. Weitergehende Ansprüche wie Verdienstausfall oder die Kosten für einen Mietwagen kann der Käufer dagegen nur unter den in Abschnitt "Schadensersatz" beschriebenen Bedingungen ersetzt verlangen.
Nur wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert oder den Mangel nicht einwandfrei beseitigen kann, stehen dem Käufer die weitergehenden Rechte aus § 434 BGB (Rücktritt und Minderung) zu. Dem Verkäufer sind dabei zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen (§ 440 Absatz 2 BGB).
An den eingebauten Austauschteilen erlangt der Käufer Eigentum. Für die eingebauten Teile läuft jedoch keine neue Gewährleistungsfrist, sondern diese ist an die laufende Frist für den Wagen gekoppelt.