Wie der Rücktritt, ist die Minderung nur zulässig, wenn die Nachbesserung unzumutbar, innerhalb einer angemessenen Frist fehlgeschlagen oder nicht innerhalb gesetzter Frist erfolgt ist beziehungsweise der Verkäufer die Nachbesserung verweigert hat.
Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt jedoch auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Das ergibt sich daraus, dass gemäß § 441 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Vorschrift des § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB keine Anwendung findet.
Einen bestimmten Minderungsbetrag gibt es nicht. Der Kaufpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, das dem Wert der mangelfreien Sache zur mangelhaften Sache entspricht. Der Minderbetrag darf dabei geschätzt werden (§ 441 Absatz 3 BGB). Oft wird ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag bestimmen müssen.