Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Minderung

Wie der Rücktritt, ist die Minderung nur zulässig, wenn die Nachbesserung unzumutbar, innerhalb einer angemessenen Frist fehlgeschlagen oder nicht innerhalb gesetzter Frist erfolgt ist beziehungsweise der Verkäufer die Nachbesserung verweigert hat.

Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt jedoch auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Das ergibt sich daraus, dass gemäß § 441 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Vorschrift des § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB keine Anwendung findet.

Einen bestimmten Minderungsbetrag gibt es nicht. Der Kaufpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, das dem Wert der mangelfreien Sache zur mangelhaften Sache entspricht. Der Minderbetrag darf dabei geschätzt werden (§ 441 Absatz 3 BGB). Oft wird ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag bestimmen müssen.


Inhaltsverzeichnis


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon). Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern