Der Verkäufer hat dafür einzustehen, dass das Fahrzeug nicht mit Mängeln
behaftet ist.
Um einen Mangel handelt es sich wenn:
Ein Mangel liegt also immer dann vor, wenn sich der Wagen in einem anderen Zustand befindet, als vertraglich vereinbart. Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des erworbenen Fahrzeugtyps und die konkreten Angaben des Verkäufers. Konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugstyps - beispielsweise "3-Liter-Auto" - sind verbindliche Zusicherungen, bei deren Fehlen einen Mangel vorliegt. Die falsche Angabe des Kraftstoffverbrauchs ist ein erheblicher Fehler, wenn die Differenz größer als zehn Prozent ist.
Maßgeblich sind nur solche Mängel, die, wie das Gesetz sagt, bei "Gefahrübergang" vorliegen (§ 434 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), auch wenn sie erst später erkennbar sind. Der Gefahrübergang ist in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer.
Rechtstipp: Bei Verkauf an einen nichtgewerblichen Käufer wird bei Mängeln,
die innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Fahrzeugs auftreten,
rechtlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand. Der
Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel erst nach Übergabe entstanden
ist. Kann er das nicht, haftet er.
Bedenken Sie aber, dass Sie durch unberechtigte Mängelrügen und grundlose
Verweigerung der Abnahme selbst in Verzug geraten und gegenüber dem Händler
schadensersatzpflichtig werden können. Im Streitfalle sollten Sie daher
den Rat eines Rechtsanwaltes einholen.