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Liefertermin

Kann der Wagen - etwa bei Bestellung - nicht sofort übergeben werden, wird in der Regel ein Liefertermin vereinbart. Dieser ist jedoch in den meisten Fällen nicht bindend. Überschreitet der Verkäufer den Termin, kann der Käufer hieraus meist keine Rechte herleiten. Nach den von den Verkäufern üblicherweise verwendeten Neuwagenbedingungen kann der Verkäufer die Frist "ungestraft" bis zu sechs Wochen überschreiten, erst danach gerät er in Verzug.

Rechtstipp: Achten Sie auf den Wortlaut! Kommt es Ihnen auf die rechtzeitige Lieferung an, müssen Sie den gewünschten Termin ausdrücklich, am besten schriftlich, mit dem Händler vereinbaren. Bleibt die Lieferung zum verbindlich festgesetzten Termin aus, können Sie dann Schadensersatz verlangen, beispielsweise einen Mietwagen. Sie können auch vom Vertrag loskommen, d. h. zurücktreten, wenn Sie dem Händler eine angemessene Nachfrist gesetzt haben und diese erfolglos abgelaufen ist (§ 323 Absatz 1 BGB). Ausreichend für die Frist sind in der Regel zwei Wochen.
Aber seien Sie versichert: Der Verkäufer wird einiges tun, um Sie als Kunden zu halten.


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