Ein wichtiger Punkt beim Autokauf sind die Vertragsverhandlungen. Mehr denn je ist der Kaufpreis Verhandlungssache geworden. Rabattbeschränkungen und Zugabeverbote für den Verkauf bestehen seit 2001 nicht mehr. Nur noch vertriebsinterne Rabattgrenzen der Händler setzen dem "Feilschen" Schranken. Diese wird ein Verkäufer selbstverständlich nicht so schnell preisgeben. Hartnäckigkeit mit der nötigen Objektivität zahlt sich aus. Barzahlungsnachlässe von fünf bis 15 Prozent im Vergleich zum Listenpreis sind nicht unüblich.
Rechtstipp: Handeln Sie einen Festpreis aus. Überprüfen Sie außerdem die Geschäftsbedingungen, ob Sie einen Preiserhöhungsvorbehalt enthalten. Diese sind nur zulässig, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll (§ 309 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Sie sollten sich jedoch auf keinen Fall darauf einlassen.
Interessant: Bei der Preisangabe muss der Händler gegenüber Verbrauchern grundsätzlich Klarheit walten lassen. Wer einen Neuwagen "zuzüglich Überführung" auspreist, verstößt gegen die wettbewerbsrechtliche Preisangabeverordnung (PAngV), da der Verbraucher den Endpreis zumindest errechnen können muss (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.11.2004, Aktenzeichen: 4 U 137/04). Eigene Rechte kann der Verbraucher aus der Entscheidung allerdings nicht herleiten, nur die "Konkurrenz".