Stellt der Käufer nach dem Kauf einen Mangel fest, stehen Ihnen die in
§ 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgeführten Rechte zu.
Diese sind:
Die Rechte bestehen nach dem Gesetz zwei Jahre, danach verjähren sie. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, tritt die Verjährung erst drei Jahre nach Kenntnis des Käufers vom Mangel ein. Gegenüber Privatpersonen kann die Gewährleistung weder verkürzt noch auf einzelne Rechte begrenzt oder gar völlig ausgeschlossen werden. Allenfalls beim Verkauf an Unternehmer, die das Fahrzeug zumindest überwiegend gewerblich nutzen wollen, kommt ein Ausschluss der Mängelrechte in Betracht. Da dies jedoch nicht durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen darf (§ 309 Nr. 8b BGB), ist in diesem Fall meist nur eine Beschränkung auf bestimmte Mängelrechte denkbar (z. B. Ausschluss der Minderung).
Auch nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist bestehen die Gewährleistungsrechte weiter, die bereits vor Ablauf geltend gemacht wurden, aber nicht beseitigt sind. Die Verjährung ist gehemmt, das heißt unterbrochen, solange der Händler den Mangel prüft (§ 203 Satz 1 BGB). Erklärt der Händler, dass der Mangel behoben oder kein Mangel vorhanden sei, muss der Käufer, um einen Verlust seiner Ansprüche zu vermeiden, innerhalb von drei Monaten gegen den Händler Klage erheben, wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist (§ 203 Satz 2 BGB). Dann wiederum ist die Verjährung erneut gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB).
Rechtstipp: Wer das Fahrzeug innerhalb der Gewährleistungsfrist weiterverkauft, kann die Rechte auf den Käufer übertragen.
Die gesetzliche Mängelgewährleistung ist zu unterscheiden von einer eventuellen Garantie, die der Hersteller oder Verkäufer anbietet. Näheres hierzu enthält der Abschnitt "Herstellergarantie" in diesem Ratgeber.