Beim Neuwagenkauf wird die Neuwageneigenschaft als eine für die Kaufsache zugesicherte Eigenschaft angesehen. Ist der Wagen nicht neu, ist er mangelhaft.
Der Wagen ist nur dann neu, wenn:
Wenn ein Autohändler ein Auto als Neuwagen verkauft, sichert er damit grundsätzlich dem Kunden zu, dass es "fabrikneu" sei - auch wenn er diesen Ausdruck nicht im Kaufvertrag verwende. Und dieser Begriff bedeutet mehr als nur "unbenutzt": Fabrikneu ist ein Fahrzeug nur, wenn das betreffende Modell unverändert weitergebaut wird und durch das Herumstehen des Wagens zwischen Produktion und Verkauf (gleichgültig, ob beim Hersteller oder beim Händler) keine Mängel entstanden sind. Unbenutzt und gleichzeitig neu ist ein Fahrzeug laut Bundesgerichtshof (BGH), wenn es fünf Tage zugelassen wurde, ohne dass es im Straßenverkehr benutzt wurde (Urteil des BGH vom 12.01.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 109/04). Dagegen handelt es sich bei einem zwar unbenutzten, aber zwölf Monaten gelagerten Fahrzeug nicht mehr um einen Neuwagen (Urteil des BGH vom 15.10.2003, Aktenzeichen: VIII ZR 227/02), da sich Wert und Zustand des Wagens auch bei optimaler Aufbewahrung vermindern.
Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass es auch schon dann an einer Neuwageneigenschaft fehlt, wenn der Hersteller das Modell nicht mehr produziert. Der Verkäufer muss darüber informieren, dass es sich bei dem Wagen um ein "Auslaufmodell" handelt, selbst wenn das Nachfolgemodell noch nicht im Handel ist (Urteil des BGH vom 16.07.2003, Aktenzeichen VIII ZR 243/02). Das gilt selbst dann, wenn das Modell zwar noch hergestellt wird, aber nur in veränderter Ausstattung, etwa mit einem größeren Tank (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18.01.2005, Aktenzeichen: 22 U 180/04).
Hat das Fahrzeug einen Schaden, ist es nicht neu. Das gilt auch, wenn der Schaden nur gering und bereits behoben ist. Bei einem Neuwagen muss der Verkäufer den Käufer selbst über Kleinschäden ungefragt informieren, andernfalls handelt er arglistig, was zur Anfechtung des Vertrages berechtigt. Das gilt selbst bei einer kleinen Delle in der Motorhaube, die für 390 Euro gespachtelt und neu lackiert wurde. (Urteil des Landgerichts Gießen vom 11.11.2004, Aktenzeichen: 4 O 269/04).
Als neu gelten auch Fahrzeuge, die nur zur Überführung und dabei nicht mehr als 1000 Kilometer gefahren wurden. Ein Autokäufer konnte den Kaufpreis mindern, weil der Wagen bereits 103 Kilometer auf dem Tacho hatte und der Händler nicht plausibel darlegen konnte, dass der Pkw nicht "zu Verkehrszwecken", sondern für Überführungs- oder notwendige Testfahrten benutzt wurde (Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.05.2001, Aktenzeichen: 23 S 2/01). Wird dagegen ein Neuwagen, der vom Händler nicht in der gewünschten Zeit beschafft werden kann, von einem anderen Händler geliefert, der allerdings 450 Kilometer entfernt ist, so kann der Kunde nach der Lieferung mit einem Kilometerstand "452" die Abnahme nicht mit der Begründung verweigern, das Fahrzeug sei ja gar nicht "neu". Davon könnte erst gesprochen werden, wenn der Tachometer mehr als 1.000 Kilometer anzeigt (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.06.2000, Aktenzeichen: 4 U 53/00).