Meistens hat der Händler den gewünschten Wagen mit der gewählten Ausstattung nicht vorrätig. Dem entsprechend muss das Fahrzeug beim Werk vorab bestellt werden.
Die Bestellung ist nicht mit dem später zu schließenden Kaufvertrag identisch.
Nach den zumeist verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrzeughändler für Neuwägenverkäufe (Neuwagenverkaufsbedingungen), die von den Zentralverbänden empfohlen werden, ist der Käufer jedoch für eine gewisse Zeit an seine Bestellung gebunden. Die so genannte Bindungsfrist legt fest, wie lange sich der Verkäufer mit der Annahme des Kaufvertrags Zeit lassen kann. Sie dient dazu, dass der Verkäufer sicherstellen kann, das Fahrzeug in der gewünschten Ausführung zu dem von ihm kalkulierten Preis beschaffen zu können.
Nach den üblichen Neuwagenverkaufsbedingungen beträgt die Frist bei nicht vorrätigen Fahrzeugen vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen sogar sechs Wochen. Erklärt der Autohändler innerhalb dieser Zeit die Annahme, ist der Kaufvertrag zu Stande gekommen.
Das Landgericht (LG) Lüneburg hat allerdings festgestellt, dass die genannten Bindungsfristen zu lange sind. Der Händler könne durch moderne Kommunikationsmittel schnell feststellen, ob er das gewünschte Fahrzeug vom Werk besorgen könne, so dass Annahme nach mehr als 10 Tagen bereits verspätet sei (Urteil des LG Lüneburg vom 05.07.2001, Aktenzeichen: 1 S 3/01). Bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte der Meinung anschließen.
Rechtstipp: Denken Sie an die Folgen, die eine Bestellung haben kann. Wer den bestellten Wagen später nicht abnimmt, kann sich - je nach Vereinbarung - schadensersatzpflichtig machen. Das gilt auch dann, wenn die Finanzierung des Wagens scheitert (Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21.10.2004, Aktenzeichen: 5 U 147/04).
Den Bestellformularen sind regelmäßig die Geschäftsbedingungen des Händlers beigefügt. Diese Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Händler dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages stellt. Mit der Unterschrift erkennt der Käufer diese Bedingungen an. Werden dabei Klauseln verwendet, die den Käufer eindeutig benachteiligen können diese trotz Unterschrift unwirksam sein, wenn sie dem geltenden Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) widersprechen.
Rechtstipp: Lesen Sie sich vor Unterschrift die Geschäftsbedingungen vollständig durch, auch wenn sie sehr klein geschrieben sind. Verstehen Sie einzelne Klauseln nicht, lassen Sie sich diese von einer unabhängigen Stelle - gegebenenfalls auch Ihrem Rechtsanwalt - erklären.