Ein speziell nachbarrechtliches Selbsthilferecht enthält das BGB beim "Überhang" von Wurzeln und Zweigen in § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Grundsätzlich muss der Nachbar weder Zweige noch unterirdisch auf seinen Grund hinüber wachsende Wurzeln dulden. Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Coburg hat ein Grundstückseigentümer jedoch die Wurzeln eines sich auf dem Nachbargrundstück befindlichen Baumes im eigenen Erdreich zu dulden, sofern sie die Benutzung seines Eigentums nicht beeinträchtigen. Einen Schaden an einer Gartenmauer, der auf das Baumwachstum zurückzuführen ist, kann er vom Nachbarn nicht ersetzt verlangen. Eine Beeinträchtigung durch die Wurzeln wurde im vorliegenden Fall ausgeschlossen und das bloße Baumwachstum als Naturereignis gewertet, für das der Beklagte nicht einzustehen habe (Urteil des LG Coburg vom 19.06.2002, Aktenzeichen: 12 O 64/02).
Normalerweise darf der Nachbar den Überhang nach dem Gesetz abschneiden und behalten - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Was die Zweige anbelangt, muss er dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zuvor Gelegenheit gegeben haben, die störenden Pflanzenauswüchse innerhalb einer angemessenen Frist selbst zu beseitigen. "Angemessen" im Sinne des Gesetzes ist eine Frist von etwa drei Wochen, wenn sie die Wachstums- und Obsterntezeit berücksichtigt. Am sinnvollsten ist es deshalb, diese Frist im Herbst oder Winter zu setzen. So geht man auf Nummer sicher, vom Nachbarn nicht mit dem Argument abspeist zu werden, er müsse ja schließlich die Wachstumszeit abwarten.
Für das Abschneiden von Wurzeln verlangt das Gesetz zwar keine vorhergehende Fristsetzung, die Schädigung des Baumes oder Strauches muss aber auch hier vermieden werden. Deshalb sollte man auch bei der Wurzelentfernung warten, bis die Wachstumszeit vorüber ist.
Zulässig ist das Entfernen des Überhangs sowohl von Zweigen als auch von Wurzeln darüber hinaus nur dann, wenn diese die Benutzung des eigenen Grundstücks auch tatsächlich beeinträchtigen. Die Gerichte verlangen hier in der Regel eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung. Allein die Tatsache, dass die überhängenden Zweige sich auf Kopfhöhe befinden, reicht zum Beispiel nicht aus, um eine tatsächliche Beeinträchtigung zu begründen.
Erheblich ist der Überhang jedenfalls dann, wenn Wege oder Terrassen beschädigt werden oder der Rasen aufgrund überwachsender Wurzeln bereits Wölbungen zeigt. Dasselbe gilt, wenn die Zweige einer giftigen Pflanze überhängen. Ein Vergiftungsrisiko für Kinder oder Tiere ist dem Nachbarn nicht zuzumuten. Wer plant, den Überhang aus Nachbars Garten eigenhändig zu entfernen, sollte sich jedoch vorher über die gemeindliche Baumschutzsatzung informieren. Denn falls die störende Pflanze geschützt ist, muss auch der Überhang geduldet werden!
Im Übrigen sollte der Eigentümer auch bei der Ausübung des Selbsthilferechts Maß halten (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.01.2000, Aktenzeichen: 24 U 45/98).
Wachsen Wurzeln eines an der Grundstücksgrenze stehenden Baumes (hier: einer Pappel) auf das Nachbargrundstück und beschädigen dort die Hofeinfahrt, so muss der Nachbar den dadurch entstandenen Schaden (hier: Aufschüttung der Einfahrt) nicht ersetzen, wenn der Baum von der "Baumsatzung" der Kommune geschützt wird, also weder gefällt noch an den Wurzeln beschnitten werden darf (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.05.2000, Aktenzeichen: 2-15 S 164/99).