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TA-Lärm

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), genauer gesagt, die zur Auslegung dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm), definiert "Lärm" folgendermaßen:
"Lärm ist Schall (Geräusch), der Nachbarn oder Dritte stören (gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen) kann oder stören würde."

Auch der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Lärm erheblich vom subjektiven Empfinden ausgeht und damit nicht messbar ist. Die TA-Lärm enthält jedoch so genannte Immissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden dürfen. An diesen Richtwerten orientieren sich häufig auch die Richter, wenn sie im Nachbarstreit zum Thema "Lärm" eine Entscheidung treffen sollen.

Die Richtwerte werden in Dezibel (dB) angegeben, sie messen den Schalldruckpegel. Bei der zulässigen Höhe kommt es auf die Art der zu schützenden Nutzung an, aber auch auf die Art des Lärms selbst. Es gibt deshalb Orientierungswerte für die Stadtplanung, Immissionsgrenzwerte für den Straßenverkehr und Richtwerte für Gewerbelärm und Sportanlagen.

Die TA-Lärm galt lange Zeit nur für Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedurften. In der aktuellen Fassung ist sie auch auf nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen die bei weitem meisten der Anlagen nach dem BImSchG zählen, anwendbar. Doch auch hier gibt es Ausnahmen.
Die TA-Lärm gilt nicht für:

Nachfolgend können Sie die wichtigsten Richtwerte aus der Verordnung für Gewerbelärm nachlesen:

Art der zu schützenden Nutzung Tag
6 Uhr - 22 Uhr
Nacht
22 Uhr - 6 Uhr
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 dB 35 dB
reine Wohngebiete 50 dB 35 dB
allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 55 dB 40 dB
Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete 60 dB 45 dB
Gewerbegebiete 65 dB 50 dB
Industriegebiete 70 dB 70 dB

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB überschreiten. Bei seltenen Ereignissen (Zehn Tage oder Nächte eines Kalenderjahres an nicht mehr als jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden) betragen die maximal zulässigen Werte tagsüber 70 dB und 55 Dezibel.

Da man sich unter den dB-Angaben der TA-Lärm für den Alltag nicht viel vorstellen kann, hat das Bundesumweltministerium einen kleinen Überblick über die Dezibel-Werte bekannter Geräusche (nur ungefähre Angaben) zusammengestellt:

Gehen auf einem weichen Teppich 15-20 dB
leises Blätterrauschen 25 dB
Flüstern 30 dB
üblicher Hintergrundschall im Haus 30-40 dB
Ventilatoren von Kopierern und Computern 40-50 dB
normale Sprachlautstärke 60 dB
vorbeifahrender Pkw 70 dB
Rasenmäher 80 dB
mittlerer Straßenverkehr 85 dB
Schwerlastverkehr 95 dB
Diskothek, Presslufthammer, Kreissäge, Rock- oder Popkonzert 110-115 dB
startender Düsenjet 125 dB
Schmerzgrenze (Gehörschädigung auch bei kurzzeitiger Einwirkung möglich) über 130 dB

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