Ob vergoldet, aus Stein, Holz oder schlichtem Maschendraht, die "Einfriedung" eines Grundstücks (so bezeichnet das Gesetz den Zaun) ist auch heute noch nicht frei bestimmbar.
Zum einen können sich Einfriedungspflichten aus privatrechtlichen ebenso wie aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, zum anderen muss der Zaun auch der einheitlichen Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes genügen.
Pflichten zur Errichtung oder Entfernung eines Zaunes können sich beispielsweise aus dem Flurbereinigungsrecht, dem Straßenrecht und dem Bauordnungsrecht ergeben. So kann die Bauaufsichtsbehörde nach den jeweiligen Landesbauordnungen in der Regel die Einfriedung von Baugrundstücken entlang öffentlicher Verkehrsflächen sowie anderer öffentlicher Flächen vorschreiben, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist. Ebenso kann die Bauaufsichtsbehörde die Errichtung von Einfriedungen untersagen oder beschränken, wenn die Sicherheit des Verkehrs oder die einheitliche Gestaltung des Straßenbildes dies erfordert. Auch ein Bebauungsplan kann Festsetzungen über die Notwendigkeit und die Gestaltung von Einfriedungen enthalten.
Rechtstipp: Sie sollten sich sich in jedem Fall bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erkundigen, denn solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehen privaten Vereinbarungen und dem privaten Nachbarrecht immer vor.
Soweit nicht das öffentliche Recht etwas anderes vorschreibt, bleibt es dem Grundstückseigentümer freigestellt, sein Grundstück zu umzäunen oder nicht.
Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines Grundstücks auf Verlangen des Nachbarn jedoch zur Einzäunung seines Grundstücks verpflichtet, wenn von seinem Grundstück wesentliche Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück ausgehen, die durch eine geeignete Einfriedung abgehalten werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn auf einem Grundstück Tiere gehalten werden oder spielende Kinder ständig auf das Nachbargrundstück laufen und dort Schaden anrichten. Hierbei kommt es aber auch auf die örtlichen Verhältnisse an. So dürfte es zum Beispiel im dörflichen Bereich nicht ungewöhnlich sein, dass sich gelegentlich der Nachbarsgockel auf ein fremdes Grundstück verirrt.