Diese Pflanzenabsonderungen werden auch als "Pflanzliche Immissionen" bezeichnet. Sie zählen zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne von § 906 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Grundstückseigentümer kann Unterlassung verlangen, wenn die pflanzlichen Immissionen vom Nachbargarten ihn in der Nutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Eine bloße Belästigung reicht hierfür jedoch nicht aus und häufig muss der Laubfall als "ortsüblich" hingenommen werden.
Bei einem ländlichen Grundstück hat der Nachbar zum Beispiel keinen Anspruch
auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung von Samen einer Birke,
da solche natürlichen Beeinträchtigungen hinzunehmen sind (Entscheidung
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, veröffentlicht in: NJW-RR 1987,
Seite 1101).
Für den Nachbarn entschied in so einem Fall dagegen das Oberlandesgericht
(OLG) Köln: Der Nachbar könne zwar nicht die Entfernung eines geschützten
Baumes verlangen, wohl aber die Beschneidung der Äste. Außerdem müsse
der Baumbesitzer dem Nachbarn die Kosten für die Reinigung der Dachrinne
ersetzen, wenn diese durch die Blätter des geschützten Baumes verstopft
wurde (Urteil des OLG Köln vom 17.02.1997, Aktenzeichen: 16 U 50/96).