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Lärm und Geräusche

Lärmempfindlichkeit kann beim Einzelnen sehr unterschiedlich ausgeprägt sein. Während der eine bereits an die Decke geht, wenn sein Nachbar die Toilettenspülung bedient, liest der andere seelenruhig sein Buch weiter, obwohl nebenan der Rasenmäher knattert. Für den Richter ist es deshalb oft sehr schwierig, das tatsächliche Ausmaß einer Störung zu erfassen und eine gerechte Entscheidung für den Einzelfall zu treffen.

Ganz allgemein zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es keine starren Regeln gibt - abgesehen von den gesetzlichen Ruhezeiten (Nachtruhe, Mittagszeit, Sonn- und Feiertage). So muss etwa beim Klavierspiel das Interesse beider Nachbarn gegeneinander abgewogen werden: Ist das Haus hellhörig? Übt der Nachbar das Klavierspiel beruflich oder nur privat aus? Unter gewöhnlichen Umständen sind wohl eineinhalb Stunden täglichen Klavierspiels hinzunehmen - mehr allerdings meist nicht.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Hält ein Eigenheimbesitzer in Freivolieren in seinem Garten mehr als 50 Papageien und Sittiche, so kann sein Nachbar wegen der Lärmbelästigung durch die Tiere verlangen, dass der Vogelliebhaber entweder lärmdämmende Maßnahmen ergreift oder aber seine Vögel ausquartiert (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen: 6 U 57/98).


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