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Lärm als Ordnungswidrigkeit

Unzulässiger Lärm wird vom Gesetzgeber als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gewertet.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) bestimmt hierzu folgendes:
"Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (§ 117 Absatz 1 OWiG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann."

Mit einem Bußgeld belegt werden kann demnach jede Art der unnötigen Lärmerregung. Diese Vorschrift erfasst auch den so genannten Alltagslärm (zum Beispiel Hämmern bei offenen Türen und Fenstern, Hundegebell, Warmlaufenlassen von Omnibussen zur Nachtzeit, lautes Grölen in der Nacht).

Auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält mit § 30 Absatz 1 StVO eine spezielle Vorschrift zum Thema Lärm.
Davon erfasst wird auch der häufige Streitpunkt, dass der Nachbar jeden Wintermorgen sein Fahrzeug lautstark warmlaufen lässt. Denn nach dieser Bestimmung ist es verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Der Bußgeldkatalog des Bundesministeriums für Verkehr sieht für das Laufenlassen des Motors oder das überlaute Türenschließen ein Verwarnungsgeld von zehn Euro vor (Nr. 117 BKat).


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