Küchendämpfe, Abfallgestank und "Landluft" können auf Dauer äußerst störend sein. Ein Abwehranspruch für den Nachbarn besteht jedoch - wie bei jeder Beeinträchtigung - nur, wenn eine Geruchsbelästigung als "wesentliche Beeinträchtigung" im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu werten ist.
Eine "wesentliche Beeinträchtigung" liegt regelmäßig vor, wenn die gesetzlich festgelegten Grenzwerte überschritten werden. Was die Luftverunreinigung anbelangt, dient den Gerichten als Orientierungsmaßstab die Verwaltungsvorschrift "TA-Luft", die mit der Novelle vom 1. Oktober 2002 erheblich verschärft wurde. Sie wurde auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) erlassen.
Der nachfolgende Abschnitt informiert über die wesentlichsten Regelungen in der TA-Luft.