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Geruchsempfinden des "Durchschnittsbenutzers"

Inwieweit ein Geruch als störend empfunden wird, hängt in erster Linie von der Empfindlichkeit des Einzelnen ab. Und soweit keine Gesundheitsgefährdung oder ein sonstiger erheblicher Nachteil anhand der Grenzwerte der TA-Luft ermittelt werden können, gibt es kaum Anhaltspunkte dafür, ab welchem Grenzbereich ein Geruch tatsächlich störend ist. Die Gerichte stellen deshalb hier "auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks" ab und "nicht auf das subjektive Empfinden des Gestörten" (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in: BGHZ 120, Seite 259).

Als weiteres Kriterium gilt die konkrete Beschaffenheit des Grundstücks, zum Beispiel die Umgebung (Wohngebiet oder Außenbereich), die Gestaltung (Einfach- oder Doppelverglasung) und die Zweckbestimmung (Wohn- oder Gewerbegrundstück). Der "Durchschnittsbenutzer" muss die Geruchsbelästigung jedoch nicht als extrem bewerten: Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass eine Geräusch- oder Geruchseinwirkung in der Regel erst unwesentlich ist, wenn der durchschnittliche Mensch sie kaum noch empfindet (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1981, Aktenzeichen V ZR 191/80).


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